§ 29a Oö. HKG (weggefallen)

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999
§ 29a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

a)

Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kurort (§ 8 Abs. 2);

b)

Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes (§ 19 Abs. 1); (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 15/1997)

c)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

d)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

e)

Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 1;

f)

Stellung eines Antrages auf Enteignung zu Gunsten einer Gemeinde (§ 26 Abs. 1) und damit im Zusammenhang die Einbringung eines Begehrens auf Feststellung des Entschädigungsbetrages durch das zuständige Bezirksgericht (§ 27 lit. c).

(Anm: LGBl. Nr. 9/1969)

Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003
§ 29a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

a)

Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kurort (§ 8 Abs. 2);

b)

Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes (§ 19 Abs. 1); (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 15/1997)

c)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

d)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

e)

Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 1;

f)

Stellung eines Antrages auf Enteignung zu Gunsten einer Gemeinde (§ 26 Abs. 1) und damit im Zusammenhang die Einbringung eines Begehrens auf Feststellung des Entschädigungsbetrages durch das zuständige Bezirksgericht (§ 27 lit. c).

(Anm: LGBl. Nr. 9/1969)

Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

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