§ 4 Oö. TSchG 2010

Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

§ 4

Vertrauenswürdigkeit

 

Die Vertrauenswürdigkeit der bzw. des Anzeigenden ist durch Vorlage einer nicht länger als drei Monate alten Strafregisterbescheinigung zu belegen. Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die Bewerberin bzw. den Bewerber oder gegen mit ihr bzw. ihm im Familienverband lebende Familienmitglieder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

§ 4

Vertrauenswürdigkeit

 

Die Vertrauenswürdigkeit der bzw. des Anzeigenden ist durch Vorlage einer nicht länger als drei Monate alten Strafregisterbescheinigung zu belegen. Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die Bewerberin bzw. den Bewerber oder gegen mit ihr bzw. ihm im Familienverband lebende Familienmitglieder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.

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