§ 9 Oö. TSchG 2010

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 9

Leitung des Tanzunterrichts

 

(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht begründet nur eine persönliche Befugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers, welche entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung ist daher zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.

 

(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung kann sich durch eine eigenberechtigte und vertrauenswürdige Stellvertreterin bzw. einen eigenberechtigten und vertrauenswürdigen Stellvertreter, die bzw. der seine Befähigung gemäß § 3 nachgewiesen hat, vertreten lassen. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung hat die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters der Landesregierung anzuzeigen; § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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