§ 2 Oö. TSchG 2010

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 2

Voraussetzungen

 

Bei der Anzeige gemäß § 1 hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente beizulegen:

1.

den Nachweis ihrer bzw. seiner fachlichen Eignung;

2.

den Nachweis ihrer bzw. seiner Vertrauenswürdigkeit;

3.

die Mitteilung eines geeigneten Standorts oder der geeigneten Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt werden soll.

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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