§ 13 Oö. TSchG 2010 § 13

Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

erwerbsmäßig Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz erteilt, ohne dafür eine Berechtigung gemäß § 7 zu besitzen;

2.

im Fall einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit keine Mitteilung gemäß § 6 Abs. 3 an die Landesregierung erstattet;

3.

als Inhaberin bzw. Inhaber der Berechtigung während der Unterrichtszeit nicht persönlich anwesend ist oder den Unterricht nicht persönlich leitet, ohne sich von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, deren oder dessen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 bei der Landesregierung angezeigt wurde, vertreten zu lassen;

4.

dem Verbot der Durchführung reiner Unterhaltungsveranstaltungen in Tanzschulen gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. dort, wo Bundespolizeibehörden eingerichtet sindim Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von diesender Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 4/2012)

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.01.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

erwerbsmäßig Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz erteilt, ohne dafür eine Berechtigung gemäß § 7 zu besitzen;

2.

im Fall einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit keine Mitteilung gemäß § 6 Abs. 3 an die Landesregierung erstattet;

3.

als Inhaberin bzw. Inhaber der Berechtigung während der Unterrichtszeit nicht persönlich anwesend ist oder den Unterricht nicht persönlich leitet, ohne sich von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, deren oder dessen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 bei der Landesregierung angezeigt wurde, vertreten zu lassen;

4.

dem Verbot der Durchführung reiner Unterhaltungsveranstaltungen in Tanzschulen gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. dort, wo Bundespolizeibehörden eingerichtet sindim Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von diesender Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 4/2012)

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