Art. 49 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Der LandeshauptmannDie Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang.

(2) Die nach dem Ergebnis der Landtagswahl stimmenstärkste wahlwerbende Partei hat die anderen wahlwerbenden Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung einzuladen.

(3) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen; wurde die WahlKandidat für das Amt des Landeshauptmannes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Landtagssitzung aufgenommenund je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorumszweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu keiner Wahl des Landeshauptmannes, sobezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist er bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählenein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(4) Das Recht, einen WahlvorschlagGesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß. Ein Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenenihn einbringenden Parteien unterschrieben sein und mußmuss die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird

(5) Für die Zustimmung zur Kandidatur aufWahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültigdie Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(26) Sofern die drei stärkstenEine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.

(3) Die Mandate der Landesräte werden auf die im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht aufgeteilt. Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen ordnungsmäßigen Wahlvorschlag entfallen.

(4) Die Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter (Abs. 3) hat jeweils bei der im Landtag vertretenen Partei zu erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Wahl erfolgt ist. Bringen im Landtag vertretene Parteien gemeinsam einen Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorschlag auch anzugeben, bei welcher dieser Parteien die Einrechnung zu erfolgen hatLandesregierung gewählt wurde.

(57) Für jedes MitgliedDie näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang sind in der Landesregierung ist nach dem Verhältniswahlrecht ein ErsatzmitgliedGeschäftsordnung des Landtages zu wählen; die Verfahrensbestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäßregeln.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) Der LandeshauptmannDie Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang.

(2) Die nach dem Ergebnis der Landtagswahl stimmenstärkste wahlwerbende Partei hat die anderen wahlwerbenden Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung einzuladen.

(3) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen; wurde die WahlKandidat für das Amt des Landeshauptmannes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Landtagssitzung aufgenommenund je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorumszweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu keiner Wahl des Landeshauptmannes, sobezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist er bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählenein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(4) Das Recht, einen WahlvorschlagGesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß. Ein Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenenihn einbringenden Parteien unterschrieben sein und mußmuss die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird

(5) Für die Zustimmung zur Kandidatur aufWahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültigdie Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(26) Sofern die drei stärkstenEine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.

(3) Die Mandate der Landesräte werden auf die im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht aufgeteilt. Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen ordnungsmäßigen Wahlvorschlag entfallen.

(4) Die Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter (Abs. 3) hat jeweils bei der im Landtag vertretenen Partei zu erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Wahl erfolgt ist. Bringen im Landtag vertretene Parteien gemeinsam einen Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorschlag auch anzugeben, bei welcher dieser Parteien die Einrechnung zu erfolgen hatLandesregierung gewählt wurde.

(57) Für jedes MitgliedDie näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang sind in der Landesregierung ist nach dem Verhältniswahlrecht ein ErsatzmitgliedGeschäftsordnung des Landtages zu wählen; die Verfahrensbestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäßregeln.

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