Art. 49 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang.

(2) Die nach dem Ergebnis der Landtagswahl stimmenstärkste wahlwerbende Partei hat die anderen wahlwerbenden Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung einzuladen.

(3) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und des zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu bezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(4) Das Recht, Gesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien. Ein Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der ihn einbringenden Parteien unterschrieben sein und muss die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird.

(5)         Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.

(7) Die näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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