§ 9 Oö. L-PG Zurechnung

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(2) WennBeträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der angemessene LebensunterhaltRuhegenussbemessungs-grundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichertvollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, kannum 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die Dienstbehörde verfügensechs Monate übersteigen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfälltwerden dabei wie ein volles Jahr gerechnet. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.2014

(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(2) WennBeträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der angemessene LebensunterhaltRuhegenussbemessungs-grundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichertvollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, kannum 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die Dienstbehörde verfügensechs Monate übersteigen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfälltwerden dabei wie ein volles Jahr gerechnet. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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