§ 11 K-CPG Fertigstellungsanzeige

Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Benützungsbewilligung ist auf AnsuchenMit der Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Bewerbers zu erteilen, wenn auf Grund einer mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, daß den aus Anlaß der Bewilligung zur Errichtung erteilten Aufträgen entsprochen wurde, daß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden ist und daß die Abwässer einwandfrei beseitigtCampingplatzes aufgenommen werden. Eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ist nachzuweisen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sindDie Fertigstellung der Bewerber, ein VertreterErrichtung des Campingplatzes ist unverzüglich der Gemeinde, ein ärztlicher Sachverständiger und ein Sachverständiger für den Fremdenverkehr zu ladenBezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige gemäß Abs. 2 eine Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 30.12.1970 bis 30.09.2011

(1) Die Benützungsbewilligung ist auf AnsuchenMit der Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Bewerbers zu erteilen, wenn auf Grund einer mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, daß den aus Anlaß der Bewilligung zur Errichtung erteilten Aufträgen entsprochen wurde, daß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden ist und daß die Abwässer einwandfrei beseitigtCampingplatzes aufgenommen werden. Eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ist nachzuweisen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sindDie Fertigstellung der Bewerber, ein VertreterErrichtung des Campingplatzes ist unverzüglich der Gemeinde, ein ärztlicher Sachverständiger und ein Sachverständiger für den Fremdenverkehr zu ladenBezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige gemäß Abs. 2 eine Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.

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