§ 27 Oö. L-PG § 27

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 122/1994LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz von Amts wegen. (Anm: LGBl. Nr. 122/1994)

(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.12.2014

(1) Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 122/1994LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz von Amts wegen. (Anm: LGBl. Nr. 122/1994)

(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993)

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