§ 7 Oö. GSG § 7

Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der zuständigen Geschäftsleiterin oder des zuständigen Geschäftsleiters;

2.

die Anschrift des Standorts sowie der Nachweis, dass keine Bestimmungen gemäß § 6 verletzt werden;

3.

die Betriebszeiten;

4.

die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten.

(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2.

die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten;

3.

die Betriebszeiten;

4.

die Verpflichtung, diese Automaten in der Höchstzahl aufzustellen und zu betreiben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(5) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeidirektion dieserGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

(6) Die Bewilligung erlischt durch

1.

den Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2.

die Auflassung des Standorts oder

3.

das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin.

(7) Jede Auflassung eines bewilligten Standorts ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen. Die Landesregierung hat zeitgerecht vor dem Erlöschen einer Standortbewilligung die Behörden gemäß Abs. 5 zu verständigen.

(8) Die zuständige Geschäftsleiterin bzw. der zuständige Geschäftsleiter ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.

(9) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 4 erfüllt und

2.

der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

(10) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 05.05.2011 bis 31.01.2013

(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der zuständigen Geschäftsleiterin oder des zuständigen Geschäftsleiters;

2.

die Anschrift des Standorts sowie der Nachweis, dass keine Bestimmungen gemäß § 6 verletzt werden;

3.

die Betriebszeiten;

4.

die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten.

(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2.

die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten;

3.

die Betriebszeiten;

4.

die Verpflichtung, diese Automaten in der Höchstzahl aufzustellen und zu betreiben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(5) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeidirektion dieserGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

(6) Die Bewilligung erlischt durch

1.

den Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2.

die Auflassung des Standorts oder

3.

das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin.

(7) Jede Auflassung eines bewilligten Standorts ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen. Die Landesregierung hat zeitgerecht vor dem Erlöschen einer Standortbewilligung die Behörden gemäß Abs. 5 zu verständigen.

(8) Die zuständige Geschäftsleiterin bzw. der zuständige Geschäftsleiter ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.

(9) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 4 erfüllt und

2.

der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

(10) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.

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