§ 17 K-GFG

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Land und die Träger der sozialen Krankenversicherung (Kärntner GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, SozialversicherungsanstaltEisenbahnen und Bergbau und der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauSelbständigen) haben aufbauend auf den Festlegungen des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene ein jeweils vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu vereinbaren. Dieses kann weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung nach den §§ 18 bis 21 sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.

(2) Das Land und die Träger der Sozialversicherung sind auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind folgende Prozessschritte vorzunehmen:

1.

das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist in der Landes-Zielsteuerungs-kommission zu beschließen. Dieses ist von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. Der Bund hat ein Vetorecht, wenn das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen dem Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen der Bundesgesundheitsagentur binnen eines Monats zur Kenntnis bringen.

2.

das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. dessen Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Es bildet die Grundlage und den Rahmen für die der Landes-Zielsteuerungskommission zugewiesenen Aufgaben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Das Land und die Träger der sozialen Krankenversicherung (Kärntner GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, SozialversicherungsanstaltEisenbahnen und Bergbau und der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauSelbständigen) haben aufbauend auf den Festlegungen des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene ein jeweils vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu vereinbaren. Dieses kann weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung nach den §§ 18 bis 21 sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.

(2) Das Land und die Träger der Sozialversicherung sind auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind folgende Prozessschritte vorzunehmen:

1.

das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist in der Landes-Zielsteuerungs-kommission zu beschließen. Dieses ist von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. Der Bund hat ein Vetorecht, wenn das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen dem Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen der Bundesgesundheitsagentur binnen eines Monats zur Kenntnis bringen.

2.

das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. dessen Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Es bildet die Grundlage und den Rahmen für die der Landes-Zielsteuerungskommission zugewiesenen Aufgaben.

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