Art. 3 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(Anm: Authentische Auslegung von Novellenbestimmungen – Bestimmung aus der Nov. LGBl.Nr. 41/2017)

(1) Die Inkrafttretensbestimmungen des Art. II Abs. 1 der3 Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2016, LGBl. Nr. 36/2016, und des ArtBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. II Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 24/2017, werden gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach bei der Entscheidung in der Sache jeweils die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids geltende Rechtslage anzuwenden ist - die jeweiligen Neuregelungen auf alle Fälle Anwendung finden, die nach dem Inkrafttretenszeitpunkt, aus welchem Grund auch immer, neu entschieden wurden oder werden, also in denen ein Erstbescheid, aber auch ein - nach einer bisherigen Befristung oder einem sonstigen Auslaufen eines Bescheids notwendiger - Folgebescheid zu erlassen ist.

(2) Abs. 1 ist im Sinn von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.2019

(Anm: Authentische Auslegung von Novellenbestimmungen – Bestimmung aus der Nov. LGBl.Nr. 41/2017)

(1) Die Inkrafttretensbestimmungen des Art. II Abs. 1 der3 Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2016, LGBl. Nr. 36/2016, und des ArtBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. II Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 24/2017, werden gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach bei der Entscheidung in der Sache jeweils die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids geltende Rechtslage anzuwenden ist - die jeweiligen Neuregelungen auf alle Fälle Anwendung finden, die nach dem Inkrafttretenszeitpunkt, aus welchem Grund auch immer, neu entschieden wurden oder werden, also in denen ein Erstbescheid, aber auch ein - nach einer bisherigen Befristung oder einem sonstigen Auslaufen eines Bescheids notwendiger - Folgebescheid zu erlassen ist.

(2) Abs. 1 ist im Sinn von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

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