§ 7 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw§ 7 . Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration beizutragenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.

der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.

der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

3a.

die erforderlichen Maßnahmen zur Integration nach Maßgabe des § 11a sowie

4.

die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw§ 7 . Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration beizutragenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.

der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.

der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

3a.

die erforderlichen Maßnahmen zur Integration nach Maßgabe des § 11a sowie

4.

die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

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