§ 11a Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Hilfsbedürftige haben sich um die erforderliche Integration mit dem Ziel eines im öffentlichen Interesse gelegenen geordneten und positiven Zusammenlebens in der Gesellschaft zu bemühen§ 11a . Dies umfasst insbesondere die Umsetzung der gegenüber der Behörde abgegebenen IntegrationserklärungBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine verpflichtend zu verwendende Mustererklärung sowie die näheren Vorschriften über das Zustandekommen und die Abgabe der Erklärung festzulegen.

(3) Wenn Hilfsbedürftige trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung nicht einhalten, sonstige erforderliche Maßnahmen zur Integration nach § 7 Abs. 2 Z 3a nicht setzen oder nicht zielstrebig verfolgen, ist der Steigerungsbetrag nach § 13 Abs. 3c stufenweise zu kürzen oder ganz einzustellen.

(4) Leistungen der Gemeinden im Rahmen der Integration können von der Abgabe der Integrationserklärung abhängig gemacht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Hilfsbedürftige haben sich um die erforderliche Integration mit dem Ziel eines im öffentlichen Interesse gelegenen geordneten und positiven Zusammenlebens in der Gesellschaft zu bemühen§ 11a . Dies umfasst insbesondere die Umsetzung der gegenüber der Behörde abgegebenen IntegrationserklärungBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine verpflichtend zu verwendende Mustererklärung sowie die näheren Vorschriften über das Zustandekommen und die Abgabe der Erklärung festzulegen.

(3) Wenn Hilfsbedürftige trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung nicht einhalten, sonstige erforderliche Maßnahmen zur Integration nach § 7 Abs. 2 Z 3a nicht setzen oder nicht zielstrebig verfolgen, ist der Steigerungsbetrag nach § 13 Abs. 3c stufenweise zu kürzen oder ganz einzustellen.

(4) Leistungen der Gemeinden im Rahmen der Integration können von der Abgabe der Integrationserklärung abhängig gemacht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2016)

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