§ 12 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung werden

1.

mit Rechtsanspruch, oder

2.

im Rahmen des Privatrechts

a)

für einzelne Hilfesuchende sowie

b)

für Einrichtungen, die zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der bedarfsorientierten Mindestsicherung beitragen,

erbracht.

(2) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch sind:

1.

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;

2.

Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung;

3.

Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung;

4.

der Beschäftigungs-Einstiegsbonus.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2016)

(3) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts für einzelne Hilfesuchende sind insbesondere

1.

persönliche Hilfen

a)

durch Beratung, Begleitung oder Betreuung,

b)

durch Hilfe zur Arbeit,

2.

Beihilfen zu den Bestattungskosten,

3.

einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen,

4.

Hilfe zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung.

(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts für Einrichtungen sind insbesondere:

1.

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt durch Angehörige betroffen sind;

2.

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind;

3.

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemen betroffen sind.

§ 12 Oö. BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung werden

1.

mit Rechtsanspruch, oder

2.

im Rahmen des Privatrechts

a)

für einzelne Hilfesuchende sowie

b)

für Einrichtungen, die zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der bedarfsorientierten Mindestsicherung beitragen,

erbracht.

(2) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch sind:

1.

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;

2.

Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung;

3.

Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung;

4.

der Beschäftigungs-Einstiegsbonus.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2016)

(3) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts für einzelne Hilfesuchende sind insbesondere

1.

persönliche Hilfen

a)

durch Beratung, Begleitung oder Betreuung,

b)

durch Hilfe zur Arbeit,

2.

Beihilfen zu den Bestattungskosten,

3.

einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen,

4.

Hilfe zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung.

(4) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts für Einrichtungen sind insbesondere:

1.

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt durch Angehörige betroffen sind;

2.

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind;

3.

Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemen betroffen sind.

§ 12 Oö. BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten