§ 50 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden und Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, eine wesentliche Voraussetzung sind§ 50 . Dabei handelt es sich um

1.

Stammdaten

a)

der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll,

b)

der unterhaltsberechtigten oder -pflichtigen Personen von hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Adress- und Kontaktdaten, Beruf, Ausbildungen, Sozialversicherungsverhältnisse, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Familienstand (Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft), Staatsbürgerschaft, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, Bankverbindung und Kontonummer,

c)

der Arbeitgeber von hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere Name, Adress- und Kontaktdaten, Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit,

2.

Wirtschafts- bzw. Einkommensdaten der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wurde, wird oder werden soll oder die beitrags-, rückerstattungs- oder kostenersatzpflichtig sind sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere Einkommensverhältnisse (Höhe, Art und Herkunft von Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geld oder Sachwert), Vermögensverhältnisse, Art und Umfang von Sorgepflichten, außerordentliche Aufwendungen, Versicherungszeiten, Bemessungsgrundlagen, Höhe und Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen bzw. Förderungen,

3.

Beschäftigungsdaten der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere bisherige Beschäftigungen, Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen, Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche, Beratungs-, Begleitungs- oder Betreuungsverläufe, Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen, Sanktionen wegen Fehlverhaltens,

4.

Gesundheitsdaten und Daten über soziale Rahmenbedingungen der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll, wie insbesondere Arbeitsfähigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren, Pflegegeldeinstufungen, spezifischer Hilfebedarf, Familien- und Haushaltskonstellation, sonstiges soziales Umfeld.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die insoweit verarbeiteten personenbezogene (Anm: Richtig: personenbezogenen) Daten (AbsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1) dürfen im elektronischen Weg an die Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung, an Kooperationspartner im Sinn des § 19, Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden, an die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden übermittelt werden, als dies jeweils zur Feststellung der Voraussetzungen und Höhe einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie deren Erbringung, der Krankenversicherungspflicht, der Integration auf dem Arbeitsmarkt sowie für die Kostenersatz-, Beitrags- oder Rückerstattungspflicht erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 1) gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3c) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Gerichte, Bundessozialämter, Träger der Sozialversicherung sowie die sonstigen Entscheidungsträger nach den Pflegegeldgesetzen, der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder dem Landesverwaltungsgericht oder einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung über alle zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, deren Erbringung sowie für Kostenersatz-, Beitrags- und Rückerstattungsverfahren erforderlichen Daten Auskunft zu erteilen und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die näheren Modalitäten können von der Landesregierung in einem Verwaltungsübereinkommen geregelt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die Gemeinden sind über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung zur Durchführung von einzelnen Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung verpflichtet. Ist die Gemeinde mit der Führung der Sozialberatungsstelle beauftragt, dürfen in dieser Sozialberatungsstelle tätige Bedienstete nicht für die Durchführung von einzelnen Erhebungen oder zur Mitwirkung bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung herangezogen werden. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
(1) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden und Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, eine wesentliche Voraussetzung sind§ 50 . Dabei handelt es sich um

1.

Stammdaten

a)

der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll,

b)

der unterhaltsberechtigten oder -pflichtigen Personen von hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Adress- und Kontaktdaten, Beruf, Ausbildungen, Sozialversicherungsverhältnisse, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Familienstand (Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft), Staatsbürgerschaft, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, Bankverbindung und Kontonummer,

c)

der Arbeitgeber von hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere Name, Adress- und Kontaktdaten, Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit,

2.

Wirtschafts- bzw. Einkommensdaten der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wurde, wird oder werden soll oder die beitrags-, rückerstattungs- oder kostenersatzpflichtig sind sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere Einkommensverhältnisse (Höhe, Art und Herkunft von Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geld oder Sachwert), Vermögensverhältnisse, Art und Umfang von Sorgepflichten, außerordentliche Aufwendungen, Versicherungszeiten, Bemessungsgrundlagen, Höhe und Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen bzw. Förderungen,

3.

Beschäftigungsdaten der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 8 Abs. 2, wie insbesondere bisherige Beschäftigungen, Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen, Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche, Beratungs-, Begleitungs- oder Betreuungsverläufe, Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen, Sanktionen wegen Fehlverhaltens,

4.

Gesundheitsdaten und Daten über soziale Rahmenbedingungen der hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wird oder werden soll, wie insbesondere Arbeitsfähigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren, Pflegegeldeinstufungen, spezifischer Hilfebedarf, Familien- und Haushaltskonstellation, sonstiges soziales Umfeld.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die insoweit verarbeiteten personenbezogene (Anm: Richtig: personenbezogenen) Daten (AbsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1) dürfen im elektronischen Weg an die Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung, an Kooperationspartner im Sinn des § 19, Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden, an die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden übermittelt werden, als dies jeweils zur Feststellung der Voraussetzungen und Höhe einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie deren Erbringung, der Krankenversicherungspflicht, der Integration auf dem Arbeitsmarkt sowie für die Kostenersatz-, Beitrags- oder Rückerstattungspflicht erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 1) gemeinsam zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3c) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Gerichte, Bundessozialämter, Träger der Sozialversicherung sowie die sonstigen Entscheidungsträger nach den Pflegegeldgesetzen, der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder dem Landesverwaltungsgericht oder einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung über alle zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, deren Erbringung sowie für Kostenersatz-, Beitrags- und Rückerstattungsverfahren erforderlichen Daten Auskunft zu erteilen und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die näheren Modalitäten können von der Landesregierung in einem Verwaltungsübereinkommen geregelt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die Gemeinden sind über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung zur Durchführung von einzelnen Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung verpflichtet. Ist die Gemeinde mit der Führung der Sozialberatungsstelle beauftragt, dürfen in dieser Sozialberatungsstelle tätige Bedienstete nicht für die Durchführung von einzelnen Erhebungen oder zur Mitwirkung bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung herangezogen werden. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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