§ 52 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die nach diesem Landesgesetz die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 28 Abs. 4 Z 4 § 52 und § 50 Abs. 5 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2019
Die nach diesem Landesgesetz die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 28 Abs. 4 Z 4 § 52 und § 50 Abs. 5 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. BMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

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