Anl. 1 Oö. LVV 2011

Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1.

Verleihung von Berechtigungen

14 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6 Euro

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, geführt wird

52 bis 610 Euro

6.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG

104 bis 864 Euro

7.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofern

a)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,

52 bis 610 Euro

b)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.

104 bis 864 Euro

8.

Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG)

52 Euro

9.

Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)

52 Euro

10.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG)

610 Euro

11.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)

52 Euro

12.

Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG)

52 Euro

13.

Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG)

52 Euro

14.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG)

10 Euro

15.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

10 Euro

II. Veranstaltungswesen

16.

Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):

a)

Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows

aa)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

ab)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

ac)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

b)

Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes

ba)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

bb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

bc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

c)

Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl.

ca)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

24 Euro

cb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

60 Euro

cc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

120 Euro

d)

Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb

da)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen

240 Euro

db)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

dc)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

dd)

Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen

1.200 Euro

17.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten)

240 Euro

b)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

c)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

d)

Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen

1.200 Euro

18.

Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro Veranstaltung

12 Euro

b)

Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung

48 Euro

III. Spielapparate- und Wettwesen

19.

Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Oö. Wettgesetz)

600 Euro

20.

Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 4 Abs. 2 und 5 Oö. Wettgesetz)

60 Euro

21.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (§ 6 Abs. 2 Oö. Wettgesetz)

24 Euro

IV. Tanzschulwesen

22.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

23.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

24.

Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

120 Euro

25.

Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

36 Euro

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

26.

Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)

262 Euro

27.

Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)

52 Euro

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

28.

Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

30 Euro

29.

Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

12 Euro

VII. Straßenverkehrswesen

30.

Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011

12 Euro

31.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche

35 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug

58 Euro

32.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt

aa)

pro Fahrzeug

20 Euro

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

30 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten

ba)

pro Fahrzeug

73 Euro

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

104 Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug

20 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug

73 Euro

34.

Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)

38 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

aa)

pro Fahrzeug

12 Euro

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

25 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

ba)

pro Fahrzeug

35 Euro

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

78 Euro

36.

Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

mit Kraftfahrzeugen

aa)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundspolizeidirektion) zuständig ist:

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

52 Euro

ab)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

118 Euro

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

b)

ohne Kraftfahrzeuge

16 Euro

c)

Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten Betrages

37.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.

35 Euro

38.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)

52 Euro

39.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)

35 Euro

40.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)

12 Euro

VIII. Schifffahrtswesen

41.

Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010)

a)

mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

262 Euro

b)

mit einem sonstigen Fahrzeug

174 Euro

42.

Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)

174 Euro

43.

Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)

52 Euro

44.

Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)

86 Euro

45.

Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999)

86 Euro

46.

Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)

17 Euro

47.

Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005

17 Euro

48.

Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

17 Euro

IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

49.

Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

339 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

50.

Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)

a)

bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Krankenanstalten

52 Euro

51.

Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

52.

Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

53.

Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

54.

Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

55.

Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

56.

Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)

für jeden neuen Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

571 Euro

57.

Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

58.

Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)

25 Euro

59.

Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 2 und 3 Oö. KAG 1997)

60 Euro

60.

Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

61.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

25 Euro

62.

Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

121 Euro

63.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

60 Euro

64.

Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG)

348 Euro

65.

Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)

105 Euro

für jeden weiteren Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

574 Euro

66.

Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)

262 Euro

X. Leichen- und Bestattungswesen

67.

Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen (§ 14 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

156 Euro

68.

Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

523 Euro

69.

Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

250 Euro

70.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71a.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

480 Euro

71b.

Bewilligung der Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

240 Euro

71c.

Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (§ 32 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

190 Euro

XI. Rettungswesen

72.

Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

73.

Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)

366 Euro

74.

Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

75.

Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

76.

Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (§ 6a Abs. 2 und § 10 Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6b Abs. 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je Bewilligung

156 Euro

77.

Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)

für das Hektar

1 Euro

höchstens jedoch jeweils

785 Euro

78.

Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 21 Oö. Jagdgesetz)

für das Hektar Arrondierungsgebiet

höchstens jedoch

1 Euro

52 Euro

für das Hektar Arrondierungsgebiet

1 Euro

höchstens jedoch

52 Euro

79.

Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha

113 Euro

darüber

262 Euro

80.

Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

113 Euro

81.

Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz)

7 Euro

82.

Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

95 Euro

83.

Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Abs. 7 (Verkauf und Tausch) Oö. Jagdgesetz

22 Euro

84.

Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (§ 61 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

78 Euro

85.

Genehmigung zur Teilung von Fischwässern (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz)

78 Euro

86.

Zuweisung von Fischereirechten (§ 4 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz)

104 Euro

87.

Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

78 Euro

88.

Entfallen

89.

Entbindung von der Besatzpflicht (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz)

22 Euro

90.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 10 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

78 Euro

91.

Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 10 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz)

235 Euro

92.

Ausstellung einer Fischerkarte (§ 17 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

35 Euro

93.

Ausstellung einer Fischergastkarte (§ 19 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

6 Euro

94.

Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a (§ 33 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

47 Euro

95.

Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

a)

zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m

131 Euro

b)

zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m

864 Euro

c)

zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen

262 Euro

d)

zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen

864 Euro

e)

zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen

864 Euro

f)

zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

864 Euro

g)

zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien

864 Euro

h)

zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau

262 Euro

i)

für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²

262 Euro

j)

zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen

70 Euro

k)

zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²

262 Euro

l)

zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen

60 Euro

m)

zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m²

70 Euro

n)

zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden

70 Euro

o)

zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m

1.200 Euro

p)

zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²

1.200 Euro

96.

Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffend

a)

den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen

70 Euro

b)

die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

70 Euro

c)

die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

131 Euro

d)

die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen

je Stellplatz

höchstens jedoch

8 Euro

432 Euro

e)

das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen

je Wagen

70 Euro

f)

die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen

600 Euro

g)

die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m

600 Euro

h)

die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²

600 Euro

97.

BewilligungFeststellung gemäß § 9 Abs. 21 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001

a)

zum Neu-, Zu- und Umbaufür die Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten BauwerkenBoots-(Bade)stegen über

20 m²

104305 Euro

b) zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m 104 Euro

cb)

zur Neuanlagefür die Errichtung oder Änderung von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer FlächeUferbefestigungen von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

262217 Euro

dc)

zurfür die Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

864785 Euro

e) zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise 217 Euro

fd)

zurfür die Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m

348 Euro

e)

für die Errichtung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, je

150 Euro

f)

für die Durchführung von Drainagierungen oder Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über 1.000 m²

70 Euro

g)

zurfür die Rodung von Ufergehölzen

60 Euro

h) zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2 131 Euro
i) zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen 60 Euro

jh)

zur Errichtungfür den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken

305104 Euro

k) zur Anbringung von schwimmenden Anlagen 104 Euro

li)

zurfür die Errichtung von BrückenStützmauern, freistehenden Mauern sowie für Lärm-, Schall- und Sichtschutzwände mit einer LängeHöhe von mehr als 10 m und bis zu 1001,5 m

305104 Euro

j)

für die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

262 Euro

k)

für die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen

je Stellplatz

höchstens jedoch

16 Euro

864 Euro

l)

für die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen

864 Euro

m)

für das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind

außerhalb von Campingplätzen

je Wagen

156 Euro

mn)

zurfür die Errichtung von BrückenWindkraftanlagen mit einer LängeGesamthöhe von mehr als 10010 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m

864 Euro

o)

für die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²

864 Euro

p)

Für die in der Tarifpost 95 angeführten Maßnahmen beträgt die Verwaltungsabgabe den dort jeweils angegebenen Betrag, wobei TP 95 lit. c erst ab einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sinngemäß anzuwenden ist.

98.

Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen

217 Euro

99.

Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen vonbescheidmäßigen Feststellungen sowie Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001


Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.


43 Euro

XIII. Bodenschutz

100.

Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

101.

Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

16 Euro

102.

Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

52 Euro

102a.

Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß § 17 Abs. 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

20 Euro

103.

Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

104 Euro

104.

Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

105.

Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

305 Euro

XIV. Campingplatzwesen

106.

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§§ 8 und 10 Oö. Campingplatzgesetz) je Bewilligung

166 Euro

XV. Bauwesen

107.

Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

108.

Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

52 Euro

XVI. Energiewesen

109.

Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

110.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

111.

Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

112.

Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je Bewilligung

a)

für Leitungsanlagen bis 30 kV

78 Euro

b)

für Leitungsanlagen über 30 kV

523 Euro

c)

für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV

523 Euro

113.

Verlängerung einer Frist gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

114.

Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970)

52 Euro

115.

Enteignung gemäß § 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

78 Euro

116.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG

52 Euro

117.

Fristerstreckung gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LuftREnTG

25 Euro

118.

Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG

120 Euro

119.

Entfallen

120.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG

52 Euro

121.

Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß § 6 Abs. 5 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006

70 Euro

122.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von

a)

sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von 5 bis 50 kW (gemäß § 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

100 Euro

b)

Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von 50 bis 200 kW (vereinfachtes Verfahren gemäß den §§ 11 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

217 Euro

c)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

654 Euro

d)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

1.200 Euro

123.

Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 16 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006

86 Euro

124.

Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 16 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

86 Euro

125.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 17 Oö. ElWOG 2006

86 Euro

126.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006

217 Euro

127.

Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den §§ 31 und 33 Oö. ElWOG 2006

864 Euro

128.

Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006

864 Euro

129.

Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006

120 Euro

130.

Verlängerung der Frist gemäß § 44 Abs. 9 Oö. ElWOG 2006

25 Euro

131.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 44a Oö. ElWOG 2006

86 Euro

132.

Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den §§ 45 und 46 Oö. ElWOG 2006

436 Euro

133.

Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (§ 62b Abs. 1 Oö. ElWOG 2006)

432 Euro

134.

Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Abs. 2 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

240 Euro

XVII. Tierschutz

135.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2010)

120 Euro

136.

Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG)

60 Euro

137.

Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

138.

Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG)

120 Euro

139.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

140.

Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG)

120 Euro

XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

141.

Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009

240 Euro

142.

Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009

120 Euro

143.

Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000

a)

Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000

1.200 Euro

b)

grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000

1.000 Euro

c)

Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000

600 Euro

d)

Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000

600 Euro

e)

Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß § 18b UVP-G 2000

500 Euro

144.

Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000

a)

Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000

500 Euro

b)

Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000

250 Euro

145.

Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000

60 Euro

146.

Bewilligungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchG

432 Euro

147.

Überprüfungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 Oö. USchG

432 Euro

148.

Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß § 33 Oö. USchG

120 Euro

149.

Verlängerung einer Frist gemäß § 37 Abs. 3 Oö. USchG

21 Euro

150.

Bescheid über die Zulässigkeit der Einschränkung des Sicherheitsberichts gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz Oö. USchG

240 Euro

XIX. Tierzucht

151.

Anerkennung als Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 2009
sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich


540 Euro

a)

im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse

120 Euro

b)

im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse

180 Euro

152.

Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009

60 Euro

153.

Ergänzende Anerkennung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation gemäß § 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009

a)

für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse

1.

im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse

120 Euro

2.

im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse

180 Euro

b)

für jede sonstige wesentliche Änderung

60 Euro

154.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gemäß § 19 Oö. Tierzuchtgesetz 2009

60 Euro

XX. Sonstiges

155.

Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole

720 Euro

156.

Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020)

Stand vor dem 30.03.2021

In Kraft vom 01.10.2020 bis 30.03.2021

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1.

Verleihung von Berechtigungen

14 Euro

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)

6 Euro

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

6 Euro

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

6 Euro

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, geführt wird

52 bis 610 Euro

6.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG

104 bis 864 Euro

7.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofern

a)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,

52 bis 610 Euro

b)

das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.

104 bis 864 Euro

8.

Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG)

52 Euro

9.

Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)

52 Euro

10.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG)

610 Euro

11.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)

52 Euro

12.

Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG)

52 Euro

13.

Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG)

52 Euro

14.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG)

10 Euro

15.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

10 Euro

II. Veranstaltungswesen

16.

Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):

a)

Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows

aa)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

ab)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

ac)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

b)

Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes

ba)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

36 Euro

bb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

84 Euro

bc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

180 Euro

c)

Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl.

ca)

Gastspielbewilligung bis zu einem Monat

24 Euro

cb)

Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr

60 Euro

cc)

Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr

120 Euro

d)

Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb

da)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen

240 Euro

db)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

dc)

Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

dd)

Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen

1.200 Euro

17.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten)

240 Euro

b)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen

360 Euro

c)

Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen

600 Euro

d)

Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen

1.200 Euro

18.

Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

a)

Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro Veranstaltung

12 Euro

b)

Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung

48 Euro

III. Spielapparate- und Wettwesen

19.

Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Oö. Wettgesetz)

600 Euro

20.

Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 4 Abs. 2 und 5 Oö. Wettgesetz)

60 Euro

21.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (§ 6 Abs. 2 Oö. Wettgesetz)

24 Euro

IV. Tanzschulwesen

22.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

23.

Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

480 Euro

24.

Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

120 Euro

25.

Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)

36 Euro

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

26.

Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)

262 Euro

27.

Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)

52 Euro

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

28.

Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

30 Euro

29.

Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)

12 Euro

VII. Straßenverkehrswesen

30.

Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011

12 Euro

31.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche

35 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug

58 Euro

32.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt

aa)

pro Fahrzeug

20 Euro

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

30 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten

ba)

pro Fahrzeug

73 Euro

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

104 Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug

20 Euro

b)

für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug

73 Euro

34.

Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)

38 Euro

35.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

aa)

pro Fahrzeug

12 Euro

ab)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

25 Euro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

ba)

pro Fahrzeug

35 Euro

bb)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

78 Euro

36.

Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)

a)

mit Kraftfahrzeugen

aa)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundspolizeidirektion) zuständig ist:

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

52 Euro

ab)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:

1.

mit Geschwindigkeitswettbewerb

118 Euro

2.

ohne Geschwindigkeitswettbewerb

78 Euro

b)

ohne Kraftfahrzeuge

16 Euro

c)

Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten Betrages

37.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.

35 Euro

38.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)

52 Euro

39.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)

35 Euro

40.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)

12 Euro

VIII. Schifffahrtswesen

41.

Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010)

a)

mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

262 Euro

b)

mit einem sonstigen Fahrzeug

174 Euro

42.

Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)

174 Euro

43.

Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)

52 Euro

44.

Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)

86 Euro

45.

Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999)

86 Euro

46.

Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)

17 Euro

47.

Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005

17 Euro

48.

Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

17 Euro

IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

49.

Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

339 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

50.

Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)

a)

bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Krankenanstalten

52 Euro

51.

Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

52.

Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

53.

Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

54.

Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

55.

Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

56.

Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)

für jeden neuen Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

571 Euro

57.

Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

121 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

25 Euro

58.

Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)

25 Euro

59.

Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 2 und 3 Oö. KAG 1997)

60 Euro

60.

Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

a)

bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

166 Euro

b)

bei sonstigen Anstalten

52 Euro

61.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)

25 Euro

62.

Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

121 Euro

63.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)

60 Euro

64.

Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG)

348 Euro

65.

Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)

105 Euro

für jeden weiteren Betriebsraum

20 Euro

höchstens jedoch

574 Euro

66.

Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)

262 Euro

X. Leichen- und Bestattungswesen

67.

Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen (§ 14 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

156 Euro

68.

Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

523 Euro

69.

Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

250 Euro

70.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71.

Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

25 Euro

71a.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

480 Euro

71b.

Bewilligung der Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

240 Euro

71c.

Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (§ 32 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

190 Euro

XI. Rettungswesen

72.

Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

73.

Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)

366 Euro

74.

Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

75.

Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)

305 Euro

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

76.

Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (§ 6a Abs. 2 und § 10 Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6b Abs. 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je Bewilligung

156 Euro

77.

Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)

für das Hektar

1 Euro

höchstens jedoch jeweils

785 Euro

78.

Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 21 Oö. Jagdgesetz)

für das Hektar Arrondierungsgebiet

höchstens jedoch

1 Euro

52 Euro

für das Hektar Arrondierungsgebiet

1 Euro

höchstens jedoch

52 Euro

79.

Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha

113 Euro

darüber

262 Euro

80.

Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

113 Euro

81.

Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz)

7 Euro

82.

Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

95 Euro

83.

Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Abs. 7 (Verkauf und Tausch) Oö. Jagdgesetz

22 Euro

84.

Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (§ 61 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)

78 Euro

85.

Genehmigung zur Teilung von Fischwässern (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz)

78 Euro

86.

Zuweisung von Fischereirechten (§ 4 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz)

104 Euro

87.

Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

78 Euro

88.

Entfallen

89.

Entbindung von der Besatzpflicht (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz)

22 Euro

90.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 10 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

78 Euro

91.

Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 10 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz)

235 Euro

92.

Ausstellung einer Fischerkarte (§ 17 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

35 Euro

93.

Ausstellung einer Fischergastkarte (§ 19 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

6 Euro

94.

Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a (§ 33 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)

47 Euro

95.

Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

a)

zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m

131 Euro

b)

zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m

864 Euro

c)

zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen

262 Euro

d)

zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen

864 Euro

e)

zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen

864 Euro

f)

zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

864 Euro

g)

zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien

864 Euro

h)

zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau

262 Euro

i)

für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²

262 Euro

j)

zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen

70 Euro

k)

zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²

262 Euro

l)

zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen

60 Euro

m)

zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m²

70 Euro

n)

zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden

70 Euro

o)

zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m

1.200 Euro

p)

zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²

1.200 Euro

96.

Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffend

a)

den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen

70 Euro

b)

die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

70 Euro

c)

die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

131 Euro

d)

die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen

je Stellplatz

höchstens jedoch

8 Euro

432 Euro

e)

das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen

je Wagen

70 Euro

f)

die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen

600 Euro

g)

die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m

600 Euro

h)

die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²

600 Euro

97.

BewilligungFeststellung gemäß § 9 Abs. 21 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001

a)

zum Neu-, Zu- und Umbaufür die Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten BauwerkenBoots-(Bade)stegen über

20 m²

104305 Euro

b) zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m 104 Euro

cb)

zur Neuanlagefür die Errichtung oder Änderung von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer FlächeUferbefestigungen von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

262217 Euro

dc)

zurfür die Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise

864785 Euro

e) zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise 217 Euro

fd)

zurfür die Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m

348 Euro

e)

für die Errichtung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, je

150 Euro

f)

für die Durchführung von Drainagierungen oder Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über 1.000 m²

70 Euro

g)

zurfür die Rodung von Ufergehölzen

60 Euro

h) zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2 131 Euro
i) zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen 60 Euro

jh)

zur Errichtungfür den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken

305104 Euro

k) zur Anbringung von schwimmenden Anlagen 104 Euro

li)

zurfür die Errichtung von BrückenStützmauern, freistehenden Mauern sowie für Lärm-, Schall- und Sichtschutzwände mit einer LängeHöhe von mehr als 10 m und bis zu 1001,5 m

305104 Euro

j)

für die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus

262 Euro

k)

für die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen

je Stellplatz

höchstens jedoch

16 Euro

864 Euro

l)

für die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen

864 Euro

m)

für das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind

außerhalb von Campingplätzen

je Wagen

156 Euro

mn)

zurfür die Errichtung von BrückenWindkraftanlagen mit einer LängeGesamthöhe von mehr als 10010 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m

864 Euro

o)

für die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²

864 Euro

p)

Für die in der Tarifpost 95 angeführten Maßnahmen beträgt die Verwaltungsabgabe den dort jeweils angegebenen Betrag, wobei TP 95 lit. c erst ab einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sinngemäß anzuwenden ist.

98.

Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen

217 Euro

99.

Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen vonbescheidmäßigen Feststellungen sowie Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001


Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.


43 Euro

XIII. Bodenschutz

100.

Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

101.

Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

16 Euro

102.

Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

52 Euro

102a.

Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß § 17 Abs. 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

20 Euro

103.

Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

104 Euro

104.

Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)

52 Euro

105.

Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991

305 Euro

XIV. Campingplatzwesen

106.

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§§ 8 und 10 Oö. Campingplatzgesetz) je Bewilligung

166 Euro

XV. Bauwesen

107.

Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

108.

Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

52 Euro

XVI. Energiewesen

109.

Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

110.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

52 Euro

111.

Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

112.

Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je Bewilligung

a)

für Leitungsanlagen bis 30 kV

78 Euro

b)

für Leitungsanlagen über 30 kV

523 Euro

c)

für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV

523 Euro

113.

Verlängerung einer Frist gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

25 Euro

114.

Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970)

52 Euro

115.

Enteignung gemäß § 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970

78 Euro

116.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG

52 Euro

117.

Fristerstreckung gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LuftREnTG

25 Euro

118.

Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG

120 Euro

119.

Entfallen

120.

Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG

52 Euro

121.

Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß § 6 Abs. 5 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006

70 Euro

122.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von

a)

sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von 5 bis 50 kW (gemäß § 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

100 Euro

b)

Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von 50 bis 200 kW (vereinfachtes Verfahren gemäß den §§ 11 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

217 Euro

c)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

654 Euro

d)

Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung

1.200 Euro

123.

Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 16 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006

86 Euro

124.

Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 16 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

86 Euro

125.

Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 17 Oö. ElWOG 2006

86 Euro

126.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006

217 Euro

127.

Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den §§ 31 und 33 Oö. ElWOG 2006

864 Euro

128.

Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006

864 Euro

129.

Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006

120 Euro

130.

Verlängerung der Frist gemäß § 44 Abs. 9 Oö. ElWOG 2006

25 Euro

131.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 44a Oö. ElWOG 2006

86 Euro

132.

Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den §§ 45 und 46 Oö. ElWOG 2006

436 Euro

133.

Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (§ 62b Abs. 1 Oö. ElWOG 2006)

432 Euro

134.

Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Abs. 2 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

240 Euro

XVII. Tierschutz

135.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2010)

120 Euro

136.

Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG)

60 Euro

137.

Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

138.

Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG)

120 Euro

139.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

140.

Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG)

120 Euro

XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

141.

Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009

240 Euro

142.

Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009

120 Euro

143.

Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000

a)

Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000

1.200 Euro

b)

grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000

1.000 Euro

c)

Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000

600 Euro

d)

Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000

600 Euro

e)

Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß § 18b UVP-G 2000

500 Euro

144.

Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000

a)

Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000

500 Euro

b)

Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000

250 Euro

145.

Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000

60 Euro

146.

Bewilligungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchG

432 Euro

147.

Überprüfungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 Oö. USchG

432 Euro

148.

Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß § 33 Oö. USchG

120 Euro

149.

Verlängerung einer Frist gemäß § 37 Abs. 3 Oö. USchG

21 Euro

150.

Bescheid über die Zulässigkeit der Einschränkung des Sicherheitsberichts gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz Oö. USchG

240 Euro

XIX. Tierzucht

151.

Anerkennung als Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 2009
sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich


540 Euro

a)

im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse

120 Euro

b)

im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse

180 Euro

152.

Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009

60 Euro

153.

Ergänzende Anerkennung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation gemäß § 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009

a)

für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse

1.

im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse

120 Euro

2.

im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse

180 Euro

b)

für jede sonstige wesentliche Änderung

60 Euro

154.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gemäß § 19 Oö. Tierzuchtgesetz 2009

60 Euro

XX. Sonstiges

155.

Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole

720 Euro

156.

Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020)

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