§ 3 Oö. LVV 2011 § 3

Oö. LVV 2011 - Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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