§ 3 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.Die nicht unter Paragraph 2, fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Paragraph eins, Absatz 2,) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.Einzelne der unter Absatz eins, fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.
  3. (3)Absatz 3Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Absatz eins, zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.
§ 3 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 03.06.1977 bis 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.Die nicht unter Paragraph 2, fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Paragraph eins, Absatz 2,) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.Einzelne der unter Absatz eins, fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.
  3. (3)Absatz 3Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Absatz eins, zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.
§ 3 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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