§ 3 Oö. VGL

Oö. VGL - V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 3

 

(1) Die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.

(2) Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.

(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.

In Kraft seit 03.06.1977 bis 31.12.9999
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