§ 4 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 3 § 4 und § 3 Abs. 1 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 03.06.1977 bis 06.03.2025
Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 3 § 4 und § 3 Abs. 1 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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