§ 79 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oderSamstag, Sonntag, Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei nach Stunden bestimmten Fristen endet die Frist in den im vorigen Satz genannten Fällen am nächsten Werktag um 17.00 Uhr. Der dritte Satz findet auf die in den §§ 5 Abs. 4 und 37a Abs. 3 genannten Fristen keine Anwendung.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 16, 18, 19, 21 bis 23, 47 Abs. 7, 54 Abs. 2, 55, 63 Abs. 4, 70 Abs. 1 und 72.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.2018

(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oderSamstag, Sonntag, Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei nach Stunden bestimmten Fristen endet die Frist in den im vorigen Satz genannten Fällen am nächsten Werktag um 17.00 Uhr. Der dritte Satz findet auf die in den §§ 5 Abs. 4 und 37a Abs. 3 genannten Fristen keine Anwendung.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 16, 18, 19, 21 bis 23, 47 Abs. 7, 54 Abs. 2, 55, 63 Abs. 4, 70 Abs. 1 und 72.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

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