§ 3 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
Für die Gewährung der Förderung sind folgende energietechnische Mindeststandards maßgebend:

1.

Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards:

Eine Sanierungsförderung wird mit einem Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt, wenn eine Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards, das ist bei Nichterreichen der nächsthöheren Förderstufe gemäß § 4 Abs. 4, in einem Wohnhaus durchgeführt wird, in dem die für die 25 %-, 30 %-, 35 %- und

40 %-Förderung notwendige energietechnische Anforderung gemäß § 4 Abs. 4 durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde.

2.

Energietechnische Einzelmaßnahmen:

Wird bei einem Gebäude die energietechnische Anforderung für einen 25 %igen Annuitätenzuschuss gemäß § 4 Abs. 4 nicht erreicht, so beträgt der Annuitätenzuschuss für die Sanierungsförderung 20 %, wenn ein einzelner zusammenhängender Bauteil mit folgenden Mindest-Dämmstärken bzw. höchstzulässigen

U-Werten saniert wird:

-

Außendecken/Dach/oberste Geschoßdecke ≤ 0,15 W/m²K;

-

Dachschrägen ≤ 0,18 W/m²K;

-

Fenster und Türen gegen Außenluft (gesamt über Glas und Rahmen) ≤ 1,20 W/m²K gemäß Prüfungszeugnis;

-

Außenwände und Wände gegen den Dachraum und Garagen ≤ 0,25 W/m²K;

-

Decken und Wände zu unbeheiztem Keller ≤ 0,35 W/m²K, im Fall einer Fußbodenheizung ≤ 0,28 W/m²K;

-

erdberührte Wände und Fußböden ≤ 0,35 W/m²K;

-

unbeheizter Keller gegen Außenluft ≤ 0,5 W/m²K;

-

Dämmstärke Fensterlaibung ≥ 3 cm (die angegebene Mindest-Dämmstärke bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/m²K);

-

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases, bezogen auf das Glas alleine) ≤ 1,10 W/m²K;

-

Decken gegen Garagen ≤ 0,25 W/m²K.

3.

Ist es auf Grund der vorhandenen Bausubstanz technisch nicht möglich oder zumutbar, die definierten U-Werte oder sonstigen Anforderungen zu erreichen, so können für das konkrete Sanierungsvorhaben abweichende Festlegungen getroffen werden.

§ 3 Oö. WVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
Für die Gewährung der Förderung sind folgende energietechnische Mindeststandards maßgebend:

1.

Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards:

Eine Sanierungsförderung wird mit einem Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt, wenn eine Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards, das ist bei Nichterreichen der nächsthöheren Förderstufe gemäß § 4 Abs. 4, in einem Wohnhaus durchgeführt wird, in dem die für die 25 %-, 30 %-, 35 %- und

40 %-Förderung notwendige energietechnische Anforderung gemäß § 4 Abs. 4 durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde.

2.

Energietechnische Einzelmaßnahmen:

Wird bei einem Gebäude die energietechnische Anforderung für einen 25 %igen Annuitätenzuschuss gemäß § 4 Abs. 4 nicht erreicht, so beträgt der Annuitätenzuschuss für die Sanierungsförderung 20 %, wenn ein einzelner zusammenhängender Bauteil mit folgenden Mindest-Dämmstärken bzw. höchstzulässigen

U-Werten saniert wird:

-

Außendecken/Dach/oberste Geschoßdecke ≤ 0,15 W/m²K;

-

Dachschrägen ≤ 0,18 W/m²K;

-

Fenster und Türen gegen Außenluft (gesamt über Glas und Rahmen) ≤ 1,20 W/m²K gemäß Prüfungszeugnis;

-

Außenwände und Wände gegen den Dachraum und Garagen ≤ 0,25 W/m²K;

-

Decken und Wände zu unbeheiztem Keller ≤ 0,35 W/m²K, im Fall einer Fußbodenheizung ≤ 0,28 W/m²K;

-

erdberührte Wände und Fußböden ≤ 0,35 W/m²K;

-

unbeheizter Keller gegen Außenluft ≤ 0,5 W/m²K;

-

Dämmstärke Fensterlaibung ≥ 3 cm (die angegebene Mindest-Dämmstärke bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/m²K);

-

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases, bezogen auf das Glas alleine) ≤ 1,10 W/m²K;

-

Decken gegen Garagen ≤ 0,25 W/m²K.

3.

Ist es auf Grund der vorhandenen Bausubstanz technisch nicht möglich oder zumutbar, die definierten U-Werte oder sonstigen Anforderungen zu erreichen, so können für das konkrete Sanierungsvorhaben abweichende Festlegungen getroffen werden.

§ 3 Oö. WVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

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