§ 4 Oö. WVI 2012 2 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:

1.

80 % der förderbaren Sanierungskosten und

2.

800 Euro pro m² sanierter Nutzfläche.

3.

1.000 Euro pro m² sanierter Nutzfläche, wenn die Sanierung in Ortskernen durchgeführt wird.

4.

Bei denkmalgeschützten Objekten im Ortskern gibt es keine Obergrenze pro m² sanierter Nutzfläche für das geförderte Darlehen.

(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.

(3) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche (max§ 4 . 90 m² pro Wohnung) betragenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

(4) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:

25 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8

75 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2

35 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 35 bis 75 kWh/m²a
oder 21,66 + 66,66 * AB/VB

30 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8

60 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2

30 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 30 bis 60 kWh/m²a
oder 20 + 50 * AB/VB

35 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8

45 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2

22,5 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a
oder 15 + 37,5 * AB/VB

Minimalenergiehaus:

40 % Annuitätenzuschuss

15 kWh/m2a

Bei Gebäuden, deren durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hBrutto mehr als 3,1 m beträgt, ist für die Einstufung der Höhe des Annuitätenzuschusses der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf mit dem Faktor 3,1/hBrutto zu multiplizieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen. Die energietechnischen höchstzulässigen

U-Werte gemäß § 3 sind einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Im Zuge der Förderung einer thermischen Sanierung ist auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.

(5) Die ökologischen Mindestkriterien entsprechend der Anlage sind einzuhalten.

(6) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:

1.

Über die Kosten der ordentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994) hinausgehende Kosten für Planung, Bauaufsicht und Bauverwaltung dürfen den Mietern nur bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994) im Ausmaß von höchstens 5 % angerechnet werden und gelten dann als förderbare Sanierungskosten. Bei einer Sanierung gemäß Abs. 4 können 9 % verrechnet werden.

2.

Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich durch geförderte Darlehen, Eigenmittel des Unternehmens und aus den nichtverbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen.

3.

Die Höhe des Eigenmitteleinsatzes hat 20 % abzüglich der angesparten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu betragen.

4.

Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel beträgt mindestens die Laufzeit des Annuitätenzuschusses bei einem Zinssatz, der höchstens der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen abzüglich eines Prozentpunktes entspricht.

5.

Eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind zugunsten der Mieter angemessen zu verzinsen.

6.

Nachweis einer positiven Kosten-/Nutzenrechnung bei einer energetischen Sanierung.

7.

Verpflichtung zur Legung einer Hauptmietzinsabrechnung analog § 20 MRG, sofern dies nicht ohnehin gemäß WGG den Mietern nachzuweisen ist.

8.

Bei Überwälzung der Kosten der Sanierung an die Mieter dürfen maximal die tatsächlichen Sanierungskosten abzüglich des durch die Förderung bedeckten Anteils verrechnet werden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:

1.

80 % der förderbaren Sanierungskosten und

2.

800 Euro pro m² sanierter Nutzfläche.

3.

1.000 Euro pro m² sanierter Nutzfläche, wenn die Sanierung in Ortskernen durchgeführt wird.

4.

Bei denkmalgeschützten Objekten im Ortskern gibt es keine Obergrenze pro m² sanierter Nutzfläche für das geförderte Darlehen.

(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.

(3) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche (max§ 4 . 90 m² pro Wohnung) betragenWVI 2012 2 seit 31.05.2020 weggefallen.

(4) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:

25 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8

75 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2

35 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 35 bis 75 kWh/m²a
oder 21,66 + 66,66 * AB/VB

30 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8

60 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2

30 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 30 bis 60 kWh/m²a
oder 20 + 50 * AB/VB

35 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8

45 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2

22,5 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a
oder 15 + 37,5 * AB/VB

Minimalenergiehaus:

40 % Annuitätenzuschuss

15 kWh/m2a

Bei Gebäuden, deren durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hBrutto mehr als 3,1 m beträgt, ist für die Einstufung der Höhe des Annuitätenzuschusses der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf mit dem Faktor 3,1/hBrutto zu multiplizieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen. Die energietechnischen höchstzulässigen

U-Werte gemäß § 3 sind einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Im Zuge der Förderung einer thermischen Sanierung ist auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.

(5) Die ökologischen Mindestkriterien entsprechend der Anlage sind einzuhalten.

(6) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:

1.

Über die Kosten der ordentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994) hinausgehende Kosten für Planung, Bauaufsicht und Bauverwaltung dürfen den Mietern nur bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994) im Ausmaß von höchstens 5 % angerechnet werden und gelten dann als förderbare Sanierungskosten. Bei einer Sanierung gemäß Abs. 4 können 9 % verrechnet werden.

2.

Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich durch geförderte Darlehen, Eigenmittel des Unternehmens und aus den nichtverbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen.

3.

Die Höhe des Eigenmitteleinsatzes hat 20 % abzüglich der angesparten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu betragen.

4.

Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel beträgt mindestens die Laufzeit des Annuitätenzuschusses bei einem Zinssatz, der höchstens der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen abzüglich eines Prozentpunktes entspricht.

5.

Eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind zugunsten der Mieter angemessen zu verzinsen.

6.

Nachweis einer positiven Kosten-/Nutzenrechnung bei einer energetischen Sanierung.

7.

Verpflichtung zur Legung einer Hauptmietzinsabrechnung analog § 20 MRG, sofern dies nicht ohnehin gemäß WGG den Mietern nachzuweisen ist.

8.

Bei Überwälzung der Kosten der Sanierung an die Mieter dürfen maximal die tatsächlichen Sanierungskosten abzüglich des durch die Förderung bedeckten Anteils verrechnet werden.

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