§ 32 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.

(4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat

a)

einen Sonderurlaub nach § 41,

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53, 87a oder 87b oder

c)

eine Familienhospizkarenz nach § 42a, eine Pflegekarenz nach § 42b, eine Frühkarenz nach § 42d, eine Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach § 87a,

  1. (1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3,Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat
    1. a)Litera aeinen Sonderurlaub nach § 41,einen Sonderurlaub nach Paragraph 41,,
    2. b)Litera beine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c odereine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den Paragraphen 42 c, 49, 53, 87 a, 87 b, oder 87c oder
    3. c)Litera ceine Familienhospizkarenz nach § 42a, eine Pflegekarenz nach § 42b, eine Frühkarenz nach § 43, eine Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach § 87a,eine Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, eine Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, eine Frühkarenz nach Paragraph 43,, eine Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach Paragraph 87 a,,

in Anspruch nimmt, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Dienstgebers ausüben.

  1. (5)Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.
  2. (6)Absatz 6,Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
  3. (7)Absatz 7,Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.

(6) Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

(7) Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 11 aus 2011,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 65 aus 2019,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 12.07.2023
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.

(4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat

a)

einen Sonderurlaub nach § 41,

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53, 87a oder 87b oder

c)

eine Familienhospizkarenz nach § 42a, eine Pflegekarenz nach § 42b, eine Frühkarenz nach § 42d, eine Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach § 87a,

  1. (1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. (3)Absatz 3,Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat
    1. a)Litera aeinen Sonderurlaub nach § 41,einen Sonderurlaub nach Paragraph 41,,
    2. b)Litera beine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den §§ 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c odereine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den Paragraphen 42 c, 49, 53, 87 a, 87 b, oder 87c oder
    3. c)Litera ceine Familienhospizkarenz nach § 42a, eine Pflegekarenz nach § 42b, eine Frühkarenz nach § 43, eine Karenz nach den §§ 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach § 87a,eine Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, eine Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, eine Frühkarenz nach Paragraph 43,, eine Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach Paragraph 87 a,,

in Anspruch nimmt, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Dienstgebers ausüben.

  1. (5)Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.
  2. (6)Absatz 6,Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
  3. (7)Absatz 7,Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.

(6) Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

(7) Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2002,, 11 aus 2011,, 30 aus 2012,, 49 aus 2015,, 65 aus 2019,, 35/2023

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