§ 82b LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge MonatsbezügeAbweichend von den Bestimmungen der §§ 63 und 66 Abs. 1 erster Satz, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezügebestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und einmalige Zuwendungen. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügendanach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

(2) Die Monatsbezüge bestehen ausÄrzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem Gehalt (§ 82c) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:

a)

Allgemeine Verwendungszulage gemäß Abs. 3;

b)

Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82e;

c)

Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;

d)

Kinderzulage gemäß § 74;

e)

Teuerungszulage gemäß Abs. 4;

f)

Besondere Zulage gemäß Abs. 4.

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund einer Zulage oder eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53 oder 87a herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

(3) Dem Landesbediensteten gebührt eine allgemeine Verwendungszulage zumbisherigen Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.

(4) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäßliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/201565/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2019

(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge MonatsbezügeAbweichend von den Bestimmungen der §§ 63 und 66 Abs. 1 erster Satz, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezügebestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und einmalige Zuwendungen. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügendanach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

(2) Die Monatsbezüge bestehen ausÄrzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem Gehalt (§ 82c) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:

a)

Allgemeine Verwendungszulage gemäß Abs. 3;

b)

Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82e;

c)

Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;

d)

Kinderzulage gemäß § 74;

e)

Teuerungszulage gemäß Abs. 4;

f)

Besondere Zulage gemäß Abs. 4.

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund einer Zulage oder eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53 oder 87a herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

(3) Dem Landesbediensteten gebührt eine allgemeine Verwendungszulage zumbisherigen Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.

(4) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäßliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/201565/2019

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