§ 92 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 88 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Landesangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 93 Abs. 3 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 49/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 23.02.2011 bis 30.09.2015

(1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in § 88 angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Landesangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 93 Abs. 3 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 49/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten