§ 105 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage; § 62 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 70 gilt sinngemäß.Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage; Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; Paragraph 70, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. § 40 Abs. 2, 3, 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. Paragraph 40, Absatz 2, 3, 6, 8, 8 a und 10 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.
  4. (4)Absatz 4,Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 51 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 70 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. § 40 Abs. 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 51 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 49 aus 2015,, 29 aus 2019,, 65 aus 2019,, 35/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage; § 62 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 70 gilt sinngemäß.Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage; Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; Paragraph 70, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. § 40 Abs. 2, 3, 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. Paragraph 40, Absatz 2, 3, 6, 8, 8 a und 10 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.
  4. (4)Absatz 4,Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 51 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 70 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. § 40 Abs. 6, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des § 51 freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 35/2023*) Fassung LGBl.Nr. 68 aus 2010,, 49 aus 2015,, 29 aus 2019,, 65 aus 2019,, 35/2023

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