§ 11 Oö. SG

Oö. Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 11

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichtiger wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;

b)

im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechtskräftigen Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung nicht nachkommt;

c)

sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt;

d)

die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000, Schilling2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 21.01.1981 bis 31.12.2001

§ 11

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichtiger wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;

b)

im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechtskräftigen Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung nicht nachkommt;

c)

sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt;

d)

die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000, Schilling2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

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