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(2) Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 42a , 49 und 4987c stattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42a , 49 und 4987c zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. Wenn dies im dringenden dienstlichen Interesse geboten ist, kann mit dem Landesangestellten auch eine höhere Abfertigung vereinbart werden.(4) HatLandesangestelltedem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhaltenTeilzeitbeschäftigung, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(5) Hatjedoch ausgenommen eine Abfertigung nach Abs. 4 das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
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(6) Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahrensolche nach den in Abs. 6 lit.Paragraphen 42 a bis, 49 und 87 c genannten Zeitpunktenstattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis kündigtwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 42 a, 49 und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur87 c zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Landesangestellte zum Zweck der Pflege und Betreuungdurch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.
(8) Ansprüche nach AbsEntgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. 6 gebühren nicht, wennWenn dies im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(9) Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Abs. 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedendringenden dienstlichen Interesse geboten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat erkann mit dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs.6 und 7 erhalteneLandesangestellten auch eine höhere Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würdevereinbart werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 11/2011, 36/2011, 30/2012, 49/2015
(2) Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 42a , 49 und 4987c stattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 42a , 49 und 4987c zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. Wenn dies im dringenden dienstlichen Interesse geboten ist, kann mit dem Landesangestellten auch eine höhere Abfertigung vereinbart werden.(4) HatLandesangestelltedem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhaltenTeilzeitbeschäftigung, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(5) Hatjedoch ausgenommen eine Abfertigung nach Abs. 4 das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
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(6) Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahrensolche nach den in Abs. 6 lit.Paragraphen 42 a bis, 49 und 87 c genannten Zeitpunktenstattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis kündigtwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 42 a, 49 und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur87 c zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Landesangestellte zum Zweck der Pflege und Betreuungdurch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.
(8) Ansprüche nach AbsEntgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. 6 gebühren nicht, wennWenn dies im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(9) Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Abs. 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedendringenden dienstlichen Interesse geboten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat erkann mit dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs.6 und 7 erhalteneLandesangestellten auch eine höhere Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würdevereinbart werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 11/2011, 36/2011, 30/2012, 49/2015