§ 12 V-TGFG

Tiergesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, für die der Tiergesundheitsfonds Kosten übernehmen kann (§ 1 Abs. 2 lit. a), können sein

a)

Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes nach den §§ 15 bis 17 und

b)

Maßnahmen zur Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten nach veterinärrechtlichen Vorschriften des Bundes.

(2) Der Tiergesundheitsfonds darf die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 nur übernehmen, soweit hiefür Mittel vorhanden sind, Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b überdies nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Bundes vom Tierhalter zu tragen sind. Eine Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b kommt nicht in Betracht, wenn der Tierhalter im letzten Jahr wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Tierschutzgesetzes bestraft worden ist.

(3) Die Übermittlung von Daten an den Tiergesundheitsfonds ist zulässig, soweit dies für die Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich ist. Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, dem Tiergesundheitsfonds auf Verlangen die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu übermitteln, soweit diese Daten für eine Überprüfung nach Abs. 2 letzter Satz erforderlich sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 17.07.2018

(1) Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, für die der Tiergesundheitsfonds Kosten übernehmen kann (§ 1 Abs. 2 lit. a), können sein

a)

Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes nach den §§ 15 bis 17 und

b)

Maßnahmen zur Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten nach veterinärrechtlichen Vorschriften des Bundes.

(2) Der Tiergesundheitsfonds darf die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 nur übernehmen, soweit hiefür Mittel vorhanden sind, Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b überdies nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Bundes vom Tierhalter zu tragen sind. Eine Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b kommt nicht in Betracht, wenn der Tierhalter im letzten Jahr wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Tierschutzgesetzes bestraft worden ist.

(3) Die Übermittlung von Daten an den Tiergesundheitsfonds ist zulässig, soweit dies für die Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich ist. Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, dem Tiergesundheitsfonds auf Verlangen die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu übermitteln, soweit diese Daten für eine Überprüfung nach Abs. 2 letzter Satz erforderlich sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten