(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet (Tiergesundheitsfonds).
(2) Der Tiergesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes bestimmt
a)  | zur Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere,  | |||||||||
b)  | zur Entschädigung von Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordneten oder in einem Gesundheitsprogramm festgelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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