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(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.