§ 42 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

  1. (1)Absatz einsDie LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.
  2. (2)Absatz 2Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der LKUF zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Abgesehen von den Fällen des Absatz eins, hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der LKUF zulässig, wobei der Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie Absatz 4, Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, sinngemäß zur Anwendung gelangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)
  3. (3)Absatz 3Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

Stand vor dem 04.06.2025

In Kraft vom 01.09.1983 bis 04.06.2025
(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

  1. (1)Absatz einsDie LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.
  2. (2)Absatz 2Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der LKUF zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)Abgesehen von den Fällen des Absatz eins, hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der LKUF zulässig, wobei der Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie Absatz 4, Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, sinngemäß zur Anwendung gelangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2025)
  3. (3)Absatz 3Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

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