§ 7 LFFG

Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 Förderrichtlinien zu erlassen. Dies gilt nicht, wenn Richtlinien zur Durchführung einzelner Fördermaßnahmen nicht erforderlich sind, insbesondere wenn vom Bund erlassene Richtlinien zur Anwendung gelangen.

(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderungen,

c)

die Notwendigkeit eines Ansuchens sowie dessen Form und Inhalt,

d)

die schriftliche Förderzusage,

e)

die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,

f)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen,

g)

die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln und

h)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Fördermitteln.

(3) Bei Erlassung der Förderrichtlinien ist die Allgemeine Förderungsrichtline der Vorarlberger Landesregierung (AFRL) zu beachten. Nur soweit unbedingt notwendig, kann davon in den Förderrichtlinien abgewichen werden.

(4) Die Förderrichtlinien sind beim Amtfür die Dauer ihrer Geltung auf der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegenHomepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Auflage im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowieVeröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachenhinzuweisen.

(5*) Die Förderrichtlinien sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der für die Einsicht bestimmten Stunden vorzulesen oder zu erläutern.Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.06.2022
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 Förderrichtlinien zu erlassen. Dies gilt nicht, wenn Richtlinien zur Durchführung einzelner Fördermaßnahmen nicht erforderlich sind, insbesondere wenn vom Bund erlassene Richtlinien zur Anwendung gelangen.

(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderungen,

c)

die Notwendigkeit eines Ansuchens sowie dessen Form und Inhalt,

d)

die schriftliche Förderzusage,

e)

die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,

f)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen,

g)

die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln und

h)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Fördermitteln.

(3) Bei Erlassung der Förderrichtlinien ist die Allgemeine Förderungsrichtline der Vorarlberger Landesregierung (AFRL) zu beachten. Nur soweit unbedingt notwendig, kann davon in den Förderrichtlinien abgewichen werden.

(4) Die Förderrichtlinien sind beim Amtfür die Dauer ihrer Geltung auf der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegenHomepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Auflage im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowieVeröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachenhinzuweisen.

(5*) Die Förderrichtlinien sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der für die Einsicht bestimmten Stunden vorzulesen oder zu erläutern.Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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