§ 7 LFFG

LFFG - Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderungen,

c)

die Notwendigkeit eines Ansuchens sowie dessen Form und Inhalt,

d)

die schriftliche Förderzusage,

e)

die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,

f)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen,

g)

die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln und

h)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Fördermitteln.

(3) Bei Erlassung der Förderrichtlinien ist die Allgemeine Förderungsrichtline der Vorarlberger Landesregierung (AFRL) zu beachten. Nur soweit unbedingt notwendig, kann davon in den Förderrichtlinien abgewichen werden.

(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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