§ 6 LFFG

LFFG - Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den §§ 3 und 4 können Förderungen insbesondere gewährt werden für Maßnahmen

a)

zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,

b)

zur Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,

c)

zur Verbesserung der Agrar- und Betriebsstruktur,

d)

zur Verbesserung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit,

e)

zur Qualitätssicherung, Produktsicherheit und Hygiene,

f)

zum Tier- und Umweltschutz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erhaltung der Vielfalt von Nutztierrassen und Kulturpflanzen,

g)

zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der Alpen und

h)

der forstlichen Förderung nach dem Forstgesetz 1975.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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