§ 17 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einerDie in die Zuständigkeitdiesem Gesetz geregelten Aufgaben der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

Stellen entgegen § 5 ausschreibt;

b)

gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1Gemeinde sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.

(3) Der Versuch ist strafbarsolche des eigenen Wirkungsbereichs.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012LGBl.Nr. 16/2017

Stand vor dem 21.02.2017

In Kraft vom 21.12.2012 bis 21.02.2017

(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einerDie in die Zuständigkeitdiesem Gesetz geregelten Aufgaben der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

Stellen entgegen § 5 ausschreibt;

b)

gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1Gemeinde sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.

(3) Der Versuch ist strafbarsolche des eigenen Wirkungsbereichs.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012LGBl.Nr. 16/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten