§ 14 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 14

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern (§ 3 Abs. 7) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom Dienststellenleiter die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter bzw. Mitglieder der Wahlausschüsse eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes oder von Unterlagen für die Bezugsabrechnung darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten und nur soweit erfolgen, als diesem ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 14

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern (§ 3 Abs. 7) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom Dienststellenleiter die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter bzw. Mitglieder der Wahlausschüsse eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes oder von Unterlagen für die Bezugsabrechnung darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten und nur soweit erfolgen, als diesem ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt.

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