§ 18 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 18

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- und

Zentralwahlausschuß

 

Die Bestimmungen des § 23 finden auf den Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß durch die Versetzung oder Zuteilung zu einer anderen Dienststelle weder Ruhen noch Erlöschen der Mitgliedschaft eintritt, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie, daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 18

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- und

Zentralwahlausschuß

 

Die Bestimmungen des § 23 finden auf den Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß durch die Versetzung oder Zuteilung zu einer anderen Dienststelle weder Ruhen noch Erlöschen der Mitgliedschaft eintritt, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie, daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

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