§ 3 Oö. LDHG 1986

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Landesschulrat (Kollegium) obliegt:

a) die Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse gemäß § 9 Abs. 2 LDG 1984;
b) die Versetzung von Inhabern schulfester Stellen gemäß § 25 Z 2 bis 4 LDG 1984;
c) die Erstattung von Vorschlägen zur Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen;
d) die Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen (§ 6 Abs. 4 lit. b);
e) Entfallen
f) die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen gemäß § 26 Abs. 5 LDG 1984 (§ 6 Abs. 4 lit. c);
g) die Stellungnahme vor der Entscheidung betreffend die neuerliche Ausschreibung von Leiterstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen, sofern die neuerliche Ausschreibung der Leiterstellen nicht ohnehin gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 vorgeschlagen worden ist. Hinsichtlich der Leiterstellen an Berufsschulen unter der Voraussetzung des ersten Satzes das Recht auf Anhörung (§ 6 Abs. 4 lit. d);
h) das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen (§ 2 Abs. 2 lit. c);
i) das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Diensttausches zwischen Landeslehrern verschiedener Bundesländer hinsichlich der Lehrerstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen (§ 6 Abs. 4 lit. a).
(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 100/1997, 25/2009, 5/2013, 57/2014)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Dem Landesschulrat (Kollegium) obliegt:

a) die Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse gemäß § 9 Abs. 2 LDG 1984;
b) die Versetzung von Inhabern schulfester Stellen gemäß § 25 Z 2 bis 4 LDG 1984;
c) die Erstattung von Vorschlägen zur Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen;
d) die Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen (§ 6 Abs. 4 lit. b);
e) Entfallen
f) die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterstellen an an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen gemäß § 26 Abs. 5 LDG 1984 (§ 6 Abs. 4 lit. c);
g) die Stellungnahme vor der Entscheidung betreffend die neuerliche Ausschreibung von Leiterstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen, sofern die neuerliche Ausschreibung der Leiterstellen nicht ohnehin gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 vorgeschlagen worden ist. Hinsichtlich der Leiterstellen an Berufsschulen unter der Voraussetzung des ersten Satzes das Recht auf Anhörung (§ 6 Abs. 4 lit. d);
h) das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen (§ 2 Abs. 2 lit. c);
i) das Recht auf Anhörung vor der Bewilligung des nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Diensttausches zwischen Landeslehrern verschiedener Bundesländer hinsichlich der Lehrerstellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen (§ 6 Abs. 4 lit. a).
(Anm: LGBl.Nr. 46/1995, 100/1997, 25/2009, 5/2013, 57/2014)

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

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