§ 14 Oö. LDHG 1986 § 14

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrer für Berufsschulen wird, sofern nach diesem Gesetz - hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 3, 4 und 5 LDG 1984 - nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a) der Amtsführende Präsident des Landesschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Landesschulrates bzw. im Falle dessen Verhinderung sein Vertreter im Amte als Vorsitzender;
b) die zuständige Landesschulinspektorin bzw. der zuständige Landesschulinspektor oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vetreter;
d) drei Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.

Entfallen (Anm.: LGBl. Nr. 93/1991, 25/2009, 57/2014LGBl.Nr. 11/2015)

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

(4) Im Übrigen ist § 10 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwesenheit des (der) rechtskundigen Bediensteten zur Beschlussfähigkeit erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 01.08.2014 bis 13.02.2015
(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 gegen Landeslehrer für Berufsschulen wird, sofern nach diesem Gesetz - hinsichtlich der Suspendierung im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 3, 4 und 5 LDG 1984 - nicht eine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt ist, beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Disziplinarkommission gehören an:

a) der Amtsführende Präsident des Landesschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Landesschulrates bzw. im Falle dessen Verhinderung sein Vertreter im Amte als Vorsitzender;
b) die zuständige Landesschulinspektorin bzw. der zuständige Landesschulinspektor oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter;
c) ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vetreter;
d) drei Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.

Entfallen (Anm.: LGBl. Nr. 93/1991, 25/2009, 57/2014LGBl.Nr. 11/2015)

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

(4) Im Übrigen ist § 10 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwesenheit des (der) rechtskundigen Bediensteten zur Beschlussfähigkeit erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

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