§ 20d Oö. LDHG 1986 § 20d

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.

(2) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinn des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, gegenüber dem Land. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.12.2018

(1) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.

(2) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinn des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, gegenüber dem Land. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

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