§ 8 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. ÖffentlicheIn Krankenanstalten sind solche, denenkönnen nach den BestimmungenMaßgabe dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind privatefachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.

(2) Private Krankenanstalten,Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei denen nach den Bestimmungen dieses GesetzesDepartments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn

a)

ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (z.B. die Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder die Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung), und

b)

der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

(3) Departments für Unfallchirurgie, die Gemeinnützigkeit festgestellt wurdevor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, sind private gemeinnützige Krankenanstaltenmüssen bis zum 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 8b Abs. 4 umgewandelt werden.

(4) Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 8c umgewandelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.02.2013

(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. ÖffentlicheIn Krankenanstalten sind solche, denenkönnen nach den BestimmungenMaßgabe dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind privatefachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.

(2) Private Krankenanstalten,Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei denen nach den Bestimmungen dieses GesetzesDepartments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn

a)

ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (z.B. die Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder die Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung), und

b)

der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

(3) Departments für Unfallchirurgie, die Gemeinnützigkeit festgestellt wurdevor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, sind private gemeinnützige Krankenanstaltenmüssen bis zum 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 8b Abs. 4 umgewandelt werden.

(4) Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 8c umgewandelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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