Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Durch die Bildung von Gemeindeverbänden darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
(3) Bei der Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(4) Für die Auflösung von Gemeindeverbänden durch Verordnung gilt § 11 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Durch die Bildung von Gemeindeverbänden darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
(3) Bei der Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(4) Für die Auflösung von Gemeindeverbänden durch Verordnung gilt § 11 Abs. 6 sinngemäß.