§ 5 Oö. PGG § 5

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2018 bis 31.12.9999
§ 5

(1) Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden: 1. Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26

und 26a StVO 1960; 2. Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; 3. Fahrzeuge, die von Ärzten bei

einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; 4. Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; 5. Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; 6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

1.

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

2.

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

3.

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

4.

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

5.

Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

6.

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 126/2005, 84/2009)

Stand vor dem 27.07.2018

In Kraft vom 01.09.2009 bis 27.07.2018
§ 5

(1) Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden: 1. Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26

und 26a StVO 1960; 2. Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; 3. Fahrzeuge, die von Ärzten bei

einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; 4. Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; 5. Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; 6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

1.

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

2.

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

3.

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

4.

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

5.

Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

6.

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 126/2005, 84/2009)

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