§ 77 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis fd.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

Stand vor dem 22.02.2011

In Kraft vom 07.12.2005 bis 22.02.2011

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis fd.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

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