§ 77 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis d.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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