§ 76 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hat ein Arzt oder eine Ärztin einer öffentlichen Krankenanstalt aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften eine klinische Untersuchung zur Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift oder eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 75 V-SG
§ 77 V-SG